Eingeschränkte Wiederaufnahme des Spielbetriebes in Niedersachsen

Die Corona-Neuverordnung des Landes Niedersachsens ist am 13. Juli 2020 in Kraft getreten. Diese hat auch wesentliche Auswirkungen auf den Spielbetrieb in Niedersachsen, die wir Ihnen zur Orientierung kurz zusammengefasst zur Verfügung stellen möchten.
I. Aktive Sportausübende -maximal 30 Personen- als erlaubte feste Gruppe auf dem Spielfeld
➢ 29 beteiligte Spieler/Sportausübende (inkl. Ersatzspieler) aus den beteiligten Mannschaften
➢ 1 Schiedsrichter
➢ Dokumentation der Kontaktdaten dieser 30 Gruppenteilnehmer

II. Weitere Personen im Innenraum sind erlaubt und fallen nicht in die 30 Personen-Grenze der (aktiv) Sportausübenden
➢ Schiedsrichterassistenten, Mannschaftsverantwortliche (wie z.B. Trainer, Betreuer, etc.) unter Einhaltung  der geltenden Abstandsregeln (mind. 2 Meter)
➢ Dokumentation der Kontaktdaten dieser Personen wird empfohlen

III. Zuschauer
➢ Bis 50 Zuschauer stehend und unter konsequenter Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen des Landes ohne Dokumentation der Kontaktdaten
➢ Über 50 bis max. 500 Zuschauer sitzend und unter konsequenter Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen des Landes sowie mit Dokumentation der Kontaktdaten

IV. Spielbetrieb, Freundschaftsspiele, Turniere
➢ Grundsätzlich sind nur Spiele zwischen zwei Mannschaften im 11er-Spielbetrieb erlaubt, da sonst die Maximalzahl von 30 Personen pro Gruppe überschritten wird.
➢ Unterhalb des 11er-Spielbetriebs könnten bis zum Erreichen der Maximalzahl von 30 Personen pro Gruppe mehrere Teams gegeneinander antreten.

Team Spielbetrieb und Recht
V. Sonstiges
➢ Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toilettenund Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.
➢ Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten angeben.
➢ Das aktuelle Hygienekonzept und die Corona-FAQ des NFV haben weiterhin Gültigkeit und werden in Kürze aktualisiert auf der Homepage des NFV bereitgestellt. Im Zweifel ist es ratsam, vor Ort mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt/Behörde eine Klärung herbeizuführen.